Nachhaltigkeit

Liebe KundInnen,



Nachhaltigkeit geht uns alle an. Sie ist das Bewusstsein, die natürlichen Lebensgrundlagen wie sauberes Wasser und gesunde Luft zu bewahren und den Klimawandel so schnell und so weit wie möglich zu begrenzen. Sämtliches Handeln ist ganzheitlich auf diese Ziele auszurichten, um jetzige und nachfolgende Generationen vor Schaden zu schützen und ihnen eine lebenswerte Welt zu bieten bzw. zu hinterlassen.

Zur Zielerreichung müssen nicht nur Staatengemeinschaften und Einzelstaaten sowie ihre Regierungen, Institutionen und Bürger beitragen, sondern auch Unternehmen aus allen Wirtschafts- und Dienstleistungsbereichen.

Die Europäische Union hat für ihre Mitgliedsstaaten zum Thema Nachhaltigkeit u.a. die sogenannte Offenlegungsverordnung und die Taxonomieverordnung erlassen, die auch uns als Vermögensberater treffen. Darin werden unter dem Kürzel „ESG“ drei zentrale Verantwortungsbereiche genannt: Umweltschutz, soziale Nachhaltigkeit und nachhaltige Unternehmensführung.

Wir nehmen das Thema Nachhaltigkeit sehr ernst und setzen diese ab 02.08.2022 geltenden rechtlichen Verpflichtungen in enger Zusammenarbeit mit unseren Produktpartnergesellschaften sowie externen Datenlieferanten bestmöglich um.

Im Beratungsprozess können unsere BeraterInnen im Zuge jeder Beratung erheben, ob bei den Finanzinstrumenten Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigt werden sollen oder auch nicht. Wenn die Berücksichtigung nachhaltiger Finanzinstrumente gewünscht wird, so stehen eine Vielzahl von Finanzinstrumenten mit unterschiedlicher Ausrichtung zur Verfügung:

Diese, die Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigenden Finanzinstrumente werden in 3 Kategorien unterteilt:

Kategorie A: die in ökologisch nachhaltige Finanzinstrumente investieren (gemäß Taxonomieverordnung).

Das bedeutet, dass die wirtschaftliche Tätigkeit ein solches Finanzinstrument zumindest einem Umweltziel dient und einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung dieses Ziels leistet, die wirtschaftliche Tätigkeit nicht gleichzeitig zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines oder mehrerer Umweltziele führt, die wirtschaftliche Tätigkeit unter Einhaltung des festgelegten Mindestschutzes ausgeübt wird (betrifft Menschen- und Arbeitnehmerrechte, Leitsätze in der Unternehmensführung etc.), sowie dabei die entsprechenden technischen Vorgaben, die an Kennzahlen gemessen werden, eingehalten werden (z. B. Schwellenwerte für Emissionen oder CO2-Fußabdruck).

Darüber hinaus nennt die Taxonomieverordnung 6 Umweltziele, nämlich

den Klimaschutz
die Anpassung an den Klimawandel
die nachhaltige Nutzung und den Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
den Schutz und die Wiederherstellung der Artenvielfalt (Biodiversität) und der Ökosysteme


Kategorie B: die in ökologisch nachhaltige Finanzinstrumente investieren (gemäß Offenlegungsverordnung).

Innerhalb der Kategorie B, also bei Finanzinstrumenten gemäß Offenlegungsverordnung ist zu unterscheiden in Produkte gemäß

Art 8 (auch „hellgrün“ genannt) und
Art 9 (auch „dunkelgrün“ genannt).


Bei Produkten gemäß Art 8 werden diese ökologischen und sozialen Kriterien berücksichtigt und bei Art 9 wird in Firmen investiert, die explizit dies Nachhaltigkeitsziele verfolgen.

Diese Nachhaltigkeitsaspekte können bei einem einzelnen Finanzinstrument aber auch bezogen auf das gesamte Portfolio berücksichtigt werden.

Hierzu ist aber zu bedenken, dass kein Finanzinstrument zu 100% den Erfordernissen des Art 8 oder Art 9 entspricht, sondern nur zu einem gewissen Mindestprozentsatz.

Kategorie C: die in ökologisch nachhaltige Finanzinstrument investieren, die nicht den Kategorien A und B entsprechen, die aber verschiedene nachhaltige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen.

Da wir bei den Kennzeichnungen ausschließlich auf die Angaben der Produkthersteller und/oder externen Softwarelieferanten angewiesen sind, ist es uns selbst nicht möglich, diese Angaben aufgrund eigener Recherchen zu überprüfen.

Diese Nachhaltigkeitsaspekte können bei einem einzelnen Finanzinstrument aber auch bezogen auf das gesamte Portfolio berücksichtigt werden. Im Zuge einer Beratung werden ESG-Präferenzen grundsätzlich bezogen auf das gesamte Portfolio berücksichtigt.

Es ist möglich, bei einem einzelnen Finanzinstrument in den Kategorien A und B zum Beispiel jeweils einen höheren prozentuellen Mindestanteil zu wünschen, bei einer Berücksichtigung des Gesamtportfolios wird jedoch nur eine geringere Gewichtung möglich sein.

Bei den Finanzinstrumenten gemäß Kategorie C erfolgt eine Berücksichtigung nicht in prozentuellen Mindestwerten, sondern nur, ob ein Finanzinstrument diese Ziele berücksichtigt oder nicht.

Wenn Sie uns keine Nachhaltigkeitspräferenzen bekannt geben, stufen wir Sie als „nachhaltigkeitsneutral“ ein. Das heißt, dass wir in die Eignungsbeurteilung bzw. in die Auswahl jener Finanzinstrumente, die wir Ihnen gegebenenfalls empfehlen, Ihre sonstigen Anlagepräferenzen (z. B. Risikotoleranz, Erfahrungen und Kenntnisse, Vermögensverhältnisse) einbeziehen. Die Nachhaltigkeit ist dann allerdings kein Auswahl- bzw. Ausschlusskriterium.

Die Vergütung für die Vermittlung von Finanzprodukten wird von möglichen Nachhaltigkeitsrisiken grundsätzlich nicht beeinflusst.